Inkassomassnahme ausstehende AHV-Beiträge

Bisher wurden ausstehende AHV-Beiträge im Pfändungsverfahren eingetrieben. Ab dem 1.1.2025 werden offene AHV-Beiträge jedoch für im Handelsregister eingetragene Schuldner über ein Konkursverfahren eingefordert.

Erhöhung AHV-Grenzbetrag

Ab dem 1. Januar 2025 wird der Grenzbetrag für geringfügige Einkommen erhöht. Bis zu einem Jahreslohn von Fr. 2’500 (bisher Fr. 2’300) ist keine AHV abzurechnen.