Änderungen Steuerperiode 2022

Senkung des Steuerfusses der direkten Kantonalen Steuer
Die weiterhin angespannte Gesundheitssituation im Jahr 2021 hat den Grossen Rat veranlasst, den kantonalen Einkommenssteuerfuss als Unterstützungsmassnahme erneut zu senken. Dieser wurde für die Steuerperiode 2022 auf 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG festgesetzt. Der Steuerfuss der übrigen direkten Kantonssteuern bleibt bei 100 % der Steuersätze nach DStG.

Herabsetzung der Steuern um 50% bei Überführung eines Grundstücks aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen
Artikel 37 Abs. 6 DStG sieht bei der Überführung eines Grundstücks aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen eine Herabsetzung der auf das Grundstück entfallenden Steuern um 50 % vor, wenn es nicht innert 5 Jahren veräussert wird. Ab 2022 verankert das Gesetz dazu die langjährige Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung, die auch dann eine Herabsetzung um 50 % gewährt, wenn die steuerpflichtige Person das Grundstück nach der Überführung ins Privatvermögen unentgeltlich an eines ihrer Kinder überträgt.

Herabsetzung des Steuersatzes für Beteiligungen aus nicht börsenkotierten Wertpapieren einer schweizerischen Gesellschaft 
Ab dem 1. Januar 2022 tritt eine Senkung des Steuersatzes für nicht kotierte Wertpapiere in Kraft. Der nach Artikel 62 Abs. 1a DStG ermittelte mittlere Steuersatz wird um 40 % herabgesetzt für den Anteil am Privatvermögen, der auf Beteiligungsrechte am Grund- oder Gesellschaftskapital einer schweizerischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft entfällt, deren Titel nicht an einer Börse kotiert sind oder regelmässig ausserbörslich gehandelt werden.

Überblick der wichtigsten Neuerungen