Umsetzung Nachzahlung KAE

Der Bund übernimmt für die Jahre 2020 bis 2022 die von der Arbeitslosenversicherung (ALV) geleisteten Kurzarbeitsentschädigungen (KAE). Darunter fallen auch die Nachzahlungen auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 17. November 2021 (siehe Medienmitteilung vom 11.03.2022: Unternehmen können Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen).

Nach der Vorberatung des notwendigen Nachtragkredits für die Nachzahlungen durch die parlamentarischen Kommissionen bestehen Differenzen bezüglich der Kredithöhe und der Kreditanwendung. Der Nachtragskredit wird nun in der Sommersession 2022 beraten, wobei auch die bestehenden Differenzen zwischen Nationalrat und Ständerat bereinigt werden müssen. Für die Umsetzung der Nachzahlungen bei der KAE muss daher zwingend das Ergebnis der parlamentarischen Beratung abgewartet werden.

Dies hat zur Folge, dass sich der ab Anfang Juni 2022 vorgesehene Briefversand an die Betriebe mit sämtlichen notwendigen Informationen zur Einreichung der entsprechenden Gesuche sowie die Einführung des dafür geplanten eServices auf arbeit.swiss verzögern und voraussichtlich erst nach Ende der Sommersession des Parlaments erfolgen können. Diese dauert bis zum 17. Juni 2022. Das SECO wird so bald wie möglich auf dieser Seite über das weitere Vorgehen bezüglich Nachzahlungen bei der KAE informieren. Vor einer offiziellen Kommunikation des SECO sind Anfragen an die Arbeitslosenkassen dazu nicht zweckdienlich.