Korrektur MWST-Info 05

Bislang
hat die ESTV die Meinung vertreten, dass Beiträge aufgrund Covid-19 als Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 MWST zu deklarieren sind und eine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen. Insbesondere hätte dies à-Fonds-Perdu-Beiträge betroffen. Dies haben wir auch im letzten Kundeninfo so publiziert.

Neuerung
Am 7. Mai 2021 hat die ESTV diese Ansicht korrigiert. Gemäss angepasster Praxis sind beim Erhalt von Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand keine Vorsteuerkürzungen mehr vorzunehmen. Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage auf Covid-19-Massnahmen beruhen und seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.

Publkation MWST-Info 05 vom 7. Mai 2021

Empfehlung
Bereits deklarierte Vorsteuerkürzungen sind mittels Korrekturabrechnung umgehend korrigieren. Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung neu unter Ziff. 910 zu deklarieren.